Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.1995

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   BGH, 05.05.1995 - 2 StR 183/95   

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https://dejure.org/1995,2815
BGH, 05.05.1995 - 2 StR 183/95 (https://dejure.org/1995,2815)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1995 - 2 StR 183/95 (https://dejure.org/1995,2815)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1995 - 2 StR 183/95 (https://dejure.org/1995,2815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 48
  • NStZ-RR 1996, 39
  • StV 1995, 398
  • StV 1996, 3
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 05.05.1995 - 2 StR 183/95
    Andernfalls würde dem Verfahrensfehler eine Fernwirkung zukommen, die ihm bei angemessener Berücksichtigung der Belange einer wirksamen Strafverfolgung nicht zuerkannt werden kann (ebenso: BGH StPO § 110 a Fernwirkung 1 unter Hinweis auf BGHSt 32, 68, 70 f. [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; zustimmend: Zaczyk StV 1993, 490, 497).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten hat er jedoch grundsätzlich abgelehnt (vgl. BGHSt 27, 355, 357 f.; 32, 68, 70 f.; 34, 362, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; NStZ 1996, 48; NStZ 1996, 200, 201; NStZ 1998, 426, 427).
  • BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96

    Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer - § 110a Abs. 2 StPO,

    e) Ob - wie das Landgericht annimmt - die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts aus § 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben des eingesetzten Polizeibeamten und für die Aussage des ihn begleitenden, quasi als V-Mann eingesetzten, Haschischkäufers zur Folge haben kann, ist in Rechtsprechung (BGHR StPO § 110 b Abs. 2 Verwertungsverbot 1) und Literatur (vgl. z.B. Jähnke in Festschrift für Odersky S. 427 ff.) ebenfalls weitgehend ungeklärt.
  • OLG Köln, 10.11.2000 - Ss 462/00

    Ordnungswidrigkeitsrechtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens

    Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich verneint (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; BGH StV 1995, 398; OLG Hamburg …

    Auch soweit eine Telefonüberwachung nicht durch § 100 a StPO gedeckt war oder eine Zeugenaussage unter Verstoß gegen § 136 a StPO zustande gekommen ist, ist eine Beweisführung mit Zeugenaussagen und eine Verwertung der Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung bzw. die Aussage auf die Spur des Beschuldigten geführt und die weiteren Beweiserhebung ermöglicht hat (BGHSt 32, 68 [70 f.] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = NJW 1987, 2525 [2526] = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33 [34]; BGHSt 35, 32 [34]; BGHSt 37, 48 [53 f.] = NJW 1990, 2697 = StV 1990, 337 [338]; BGH NStZ 1996, 48).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95   

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https://dejure.org/1995,2842
BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,2842)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1995 - 4 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,2842)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1995 - 4 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,2842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 48
  • StV 1996, 3
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95
    Für die gesetzlich bestimmte Präklusion der Besetzungsrüge kommt es entscheidend darauf an, daß der Besetzungsfehler objektiv erkennbar war (vgl. BVerfG NStZ 1984, 370, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 338 Rdn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 222 b Rdn. 18, 48; Brauns, Die Besetzungsrüge und ihre Präklusion im Strafprozeß, Diss. Köln, 1983, S. 174).

    Ob unbeschadet der gesetzlichen Regelung dem Angeklagten die Besetzungsrüge im Revisionsverfahren erhalten bleibt, wenn der Verstoß auf einer gezielten Manipulation der Gerichtsbesetzung beruht (offengelassen in BVerfG NStZ 1984, 370, 371; vgl. auch Paulus in KMR StPO § 222 a Rdn. 7), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn daß es sich hier so verhält, behauptet auch die Revision nicht.

  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89

    Vorübergehende Verhinderung - Vertreter aus einer anderen Kammer -

    Auszug aus BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95
    Auch wenn die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Feststellung, er sei wegen der Teilnahme am Festakt der Steuerberaterkammer verhindert, den Vorsitz der Schwurgerichtskammer zu führen (vgl. BGHSt 21, 174), auf einer gröblichen Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung beruhte (vgl. BGHSt 12, 33, 34; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2), kann die Verfahrensbeschwerde nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger weder den zur Erhaltung der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO vorausgesetzten Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erhoben (§ 222 b Abs. 1 StPO) noch die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung (§ 222 a Abs. 2 StPO) beantragt haben.
  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95
    Auch wenn die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Feststellung, er sei wegen der Teilnahme am Festakt der Steuerberaterkammer verhindert, den Vorsitz der Schwurgerichtskammer zu führen (vgl. BGHSt 21, 174), auf einer gröblichen Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung beruhte (vgl. BGHSt 12, 33, 34; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2), kann die Verfahrensbeschwerde nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger weder den zur Erhaltung der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO vorausgesetzten Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erhoben (§ 222 b Abs. 1 StPO) noch die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung (§ 222 a Abs. 2 StPO) beantragt haben.
  • BGH, 05.08.1958 - 5 StR 160/58
    Auszug aus BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95
    Auch wenn die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Feststellung, er sei wegen der Teilnahme am Festakt der Steuerberaterkammer verhindert, den Vorsitz der Schwurgerichtskammer zu führen (vgl. BGHSt 21, 174), auf einer gröblichen Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung beruhte (vgl. BGHSt 12, 33, 34; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2), kann die Verfahrensbeschwerde nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger weder den zur Erhaltung der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO vorausgesetzten Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erhoben (§ 222 b Abs. 1 StPO) noch die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung (§ 222 a Abs. 2 StPO) beantragt haben.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Daß der Verteidiger möglicherweise im Vertrauen auf das Vorliegen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG insoweit eine Nachprüfung unterlassen hat, ändert an der Präklusion der Rüge nichts (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 4).
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Mit Blick darauf, dass das Tatgericht nach wohl überwiegender Meinung ohnehin verpflichtet ist, seine vorschriftsmäßige Besetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Änderung hinzuwirken hat (BGH, Beschl. v. 25.04.1995, 4 StR 173/95, NStZ 1996, 48), mag es zutreffend sein, dass das Verfahren nach § 222b Abs. 2 StPO, das eine Selbstkorrektur der Besetzung ermöglicht, auf eine entsprechende Rüge hin auch dann durchzuführen ist, wenn es an einer Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO fehlt.
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Entscheidend hierfür ist, daß der Besetzungsfehler objektiv erkennbar war (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 4; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 46, 51; Ranft NJW 1981, 1473, 1476 Fn. 35; Brauns, Die Besetzungsrüge und ihre Präklusion im Strafprozeß, Diss. Köln, 1983, S. 166, 171 ff., 175 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Die Revision behauptet auch nicht, daß der gerügte Verstoß auf einer gezielten Manipulation der Gerichtsbesetzung beruht, so daß der Senat nicht zu entscheiden hat, ob in einem solchen Falle unbeschadet der gesetzlichen Regelung die Besetzungsrüge im Revisionsverfahren erhalten bleibt (vgl. BGHSt 40, 218, 240; offengelassen auch in BVerfG NStZ 1984, 370, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 4).

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